Württembergischer Schützenverband 1850 e.V. LIGAORDNUNG
Juli 2020 Ligaordnung LG/LP 1
Ligaordnung für die Ligen Luftgewehr und Luftpistole 2020

[Ligaordnung LP - LG 2020]
Gliederung
Allgemeine Regeln für alle Ligen
0.1 Allgemeines
0.1.1 Allgemeine Regeln
0.1.2 Regelanerkennung
0.1.3 Auslegung
0.1.4 Einteilung der Wettkampfligen
0.1.5 Veranstalter
0.1.6 Zuordnung der Ligen
0.1.7 Ligastärke
0.1.8 Mannschaftsmeister
0.1.9 Ziel der Württembergliga (WT-Liga)
0.1.10 Ligaleitung
0.1.11 Bezirksoberligen und Bezirksligen
0.1.12 Kreisoberligen und Kreisligen
0.2 Ligaausschuss
0.2.1 Aufgaben
0.2.2 Zusammensetzung
0.2.3 Beschlussfassung des Ausschusses
0.2.4 Ligatagung
0.3 Mannschafts- und Einzellizenzen
0.3.1 Ligalizenz
0.3.1.1 Mannschaftslizenz
0.3.1.2 Einzellizenz
0.3.1.3 Ausländerregelungen
0.3.2 Meldungen
0.3.2.1 Nachmeldungen
0.3.2.2 Meldeschlusstermine
0.3.3 Voraussetzung für die Lizenzerteilung
0.3.4 Kosten
0.3.5 Startgeld
0.3.6 Erteilung der Lizenzen
0.3.7 Nichtantreten einer Ligamannschaft
0.3.8 Austritt aus einer Liga
0.3.9 Ausscheiden aus einer Liga
0.3.10 Starterlaubnis Meisterschaften
0.3.11 Abbruch der gesamten Liga aufgrund höherer Gewalt
0.4 Saison
0.4.1 Terminplanung
0.4.2 Wettkampftage
0.4.3 Ligaschlusstermin Württembergliga
0.4.4 Kostenersatz Schießleitung
0.4.5 Werbung
0.4.6 Identitätskontrolle/unrechtmäßiger Start
0.4.7 Sanktionen
0.4.8 Einsprüche
0.4.8.1 Widerspruch (Ständiges Kampfgericht)
0.4.8.2 Relegations-/Qualifikationsschießen
0.4.9 Regeln für die Durchführung
0.4.10 Allgemeine Bestimmungen
0.1 Allgemeines
0.1.1 Allgemeine Regeln


In dieser Ligaordnung sind die allgemein verbindlichen Regeln des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. (WSV) zusammengefasst. Die Ligaordnung regelt die Angelegenheiten der Württembergligen, Verbandsligen, Landesligen, Bezirksoberligen, Be-zirksligen, Kreisoberligen und Kreisligen. Ergänzend gilt die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes (DSB) sowie die Ausschreibung.
Der Teil 0 hat für alle Teilbereiche Gültigkeit, soweit dort keine spezielle Regelung vorgesehen ist.


0.1.2 Regelanerkennung
Die Ligavereine haben die für die jeweilige Saison gül-tige Ligaordnung mit dem Antrag auf Erteilung der ent-sprechenden Ligamannschaftslizenz anzuerkennen. Die jeweils gültige Ligaordnung regelt insoweit die Rechtsbeziehungen der WSV-Ligavereine und des WSV.
Jeder Schütze ist den Regeln der Ligaordnung, die er durch seine Teilnahme am Wettkampf anerkennt, un-terworfen. Er ist daher gehalten, diese Regeln, Best-immungen und Bedingungen zu kennen und zu be-achten.


0.1.3 Auslegung
Wo der Wortlaut der Ligaordnung eine eindeutige Aus-legung nicht zulässt, ist die Auslegung stets im Sinne des sportlichen Anstandes, der eine mögliche Gleich-stellung aller Teilnehmer verlangt, vorzunehmen.


0.1.4 Einteilung der Wettkampfligen
Der Württembergische Schützenverband 1850 e. V. führte ab Herbst 2001 in den Wettbewerben Luftge-wehr (LG) und Luftpistole (LP) eine Liga ein. Sie um-fasst die einteilige Württembergliga (WT), je eine zweiteilige Verbandsliga (VL; nur für LG), die Landes-liga (LL) sowie, für jeden Bezirk, die Bezirksoberliga
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2 Ligaordnung LG/LP Juli 2020
(BOL). Die zweigeteilten Ligen sind in die Gebiete Nord und Süd aufgeteilt. Unterhalb der Bezirksoberli-gen können die Bezirke eine oder mehrere Bezirksli-gen bilden.


0.1.5 Veranstalter
Veranstalter ist der Württembergische Schützenver-band. 1850 e. V. bzw. die jeweiligen Bezirke und Kreise.
Über Einführung und Auflösung der WSV-Ligen ent-scheidet der Landesausschuss des WSV.


0.1.6 Zuordnung der Ligen
Die Zuordnung zu den jeweiligen Ligen ergibt sich aus Anlage 1 und 2 (siehe Teil 2).


0.1.7 Ligastärke
Jede Liga besteht aus 8 Mannschaften. In jeder Liga-stufe kann pro Wettbewerb nur eine Mannschaft eines Vereins starten, in den untersten Ligastufen nach LO (KOL/KL) sind max. zwei Mannschaften eines Vereins zulässig, diese bestreiten den ersten Wettkampf ge-geneinander. Startgemeinschaften sind nicht zulässig.


0.1.8 Mannschaftsmeister
1. Die Siegermannschaft der WT-Liga ist Württem-bergliga- Mannschaftsmeister Luftgewehr bzw. Luft-pistole der Saison. Für die Sieger der anderen Ligen gilt dies entsprechend.
2. Ehrungen: Der Sieger jeder Liga erhält vom WSV eine Auszeichnung, die weiteren 2 Mannschaften eine Urkunde.
3. Die Einzelwertung entfällt bei allen Ligen.


0.1.9 Ziel der Württembergliga (WT-Liga)
Die Württembergliga ist die höchste Wettkampf-Liga des WSV und dient zur Ermittlung der Teilnehmer am Aufstiegsschiessen in die 2. Bundesliga SÜD-WEST. (Alle WT- Ligen schießen nach DSB-LO [1.12], die Aufstiegskämpfe zur 2. BuL werden nach Bundesliga-Modus geschossen.).


0.1.10 Ligaleitung
Der WSV handelt in der Regel durch die Ligaleiter der jeweiligen Ligastufe und Wettbewerb. Die Ligaleiter werden vom WSV auf Vorschlag des Landessportlei-ters eingesetzt. Die Bezirke und Kreise handeln ent-sprechend.


0.1.11 Bezirksoberligen und Bezirksligen
Für die technische Abwicklung der Bezirksoberligen und der Bezirksligen sind die jeweiligen Bezirke zu-ständig. Mögliche Abweichungen von der Ligaord-nung sind im Teil 1 (Ausschreibung) unter den jeweili-gen Ziffern beschrieben.


0.1.12 Kreisoberligen und Kreisligen
Für die technische Abwicklung der Kreisoberligen und der Kreisligen sind die jeweiligen Kreise zuständig. Mögliche Abweichungen von der Ligaordnung sind im Teil 1 (Ausschreibung) unter den jeweiligen Ziffern be-schrieben.


0.2 Ligaausschuss


0.2.1 Aufgaben
Für die Regelung der Ligaangelegenheiten wird vom WSV ein Ligaausschuss eingesetzt. Der Ligaaus-schuss ist für die Regelung und Entscheidung aller im Zusammenhang mit der Liga stehender Streitigkeiten und Sanktionen zuständig.
Der Ausschussvorsitzende kann bei Bedarf Arbeits-gruppen einsetzen. Wie z. B.: Eine Arbeitsgruppe ar-beitet die Ligaordnung nach den Strukturvorgaben der Ligaordnung des DSB detailliert aus, um sie dem Lan-desausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.


0.2.2 Zusammensetzung
1. Dem Ligaausschuss gehören an:
a) der Landessportleiter, der stv. Landessportleiter sowie der WSV-Beauftragte für den Ligasport.
b) die Ligaleiter der Ligen WT, VL, LL und BOL,
c) je ein Vertreter eines Vereines aus der Württem-bergliga LG+LP,
2. Den Vorsitz des Ligaausschusses übernimmt der Landessportleiter oder sein Stellvertreter.
3. Die Vereinsvertreter werden durch die WT-Vereine auf der WT-Ligatagung gewählt.
4. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Ligaaus-schusses beträgt eine Saison.
5. Sitzungen des Ligaausschusses werden nach Be-darf von dem Ausschussvorsitzenden unter Angabe der Tages- ordnungspunkte einberufen. In Sonderfäl-len können auch weitere Vertreter der Ligavereine eingeladen werden.
6. Für die Bezirks- und Kreisligen wird jeweils ein ent-sprechender Ligaausschuss eingesetzt.


0.2.3 Beschlussfassung des Ausschusses
Der Ligaausschuss entscheidet im Rahmen seiner Zu-ständigkeit in der Regel in der Besetzung von min-destens 5 Mitgliedern. Die Zusammensetzung wird durch den Vorsitzenden festgelegt, jeweils abhängig von der betroffenen Ligaebene. Eine Beschlussfas-sung kann auch auf schriftlichem, bzw. fernschriftli-chem Wege erfolgen. In diesem Falle ist der Be-schluss unverzüglich durch den Vorsitzenden schrift-lich festzuhalten und den beteiligten Ausschussmit-gliedern zur Bestätigung zuzustellen. Die Zustimmung eines Ausschussmitgliedes gilt als erfolgt, sollte es nicht innerhalb von drei Tagen dem schriftlich festge-stellten Beschluss des Vorsitzenden widersprochen haben. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-mehrheit der Ausschussmitglieder gefasst.
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Juli 2020 Ligaordnung LG/LP 3


0.2.4 Ligatagung
1. Jeweils vor Beginn der Saison findet eine Ligata-gung der jeweiligen Ligen statt, zu der je einen Vertre-ter von jedem Ligaverein einzuladen ist. Die Anwesen-heit jedes Vereins bei der Ligatagung ist zwingend er-forderlich. Gegebenenfalls muss ein Vertreter benannt werden, der bei einer Abstimmung den Verein vertritt. Der Einladung zur Ligatagung, die mindestens 2 Wo-chen vorher erfolgen muss, ist der Entwurf des Ter-min- und Wettkampfplans (nach Anlage 3) beizulegen. Den Vorsitz der Ligatagung übernimmt der jeweilige Ligaleiter.
2. Aufgabe der Ligatagung ist vor allem die Festlegung der Heimwettkämpfe und der Austragungsorte. Vor-schläge aus der Ligatagung zur Änderung der Ligaordnung sind über den Ligaleiter dem Ligaaus-schuss vorzulegen. Auf der Ligatagung sind auch die Namen und Anschriften der voraussichtlichen Mann-schaftsführer und Schießleiter bekannt zu geben.


0.3 Mannschafts- und Einzellizenzen


0.3.1 Ligalizenz
Mit der jährlich zu erteilenden Mannschaftslizenz wird den Liga-Vereinen die jeweilige Wettkampfliga bestätigt
Die Übertragung einer Ligalizenz auf einen anderen Verein ist nicht möglich.
0.3.1.1 Mannschaftslizenz
Die Ligamannschaftslizenz (Anlage 5) enthält die be-antragten Einzellizenzen (Anlage 6). Schützen, für die mit der Mannschaftsmeldung zum 01.07. eine Lizenz beantragt wurde, können in der gleichen Disziplin nicht mehr für einen anderen Verein starten.
Ab dem ersten Wettkampftag können zusätzlich Ein-zel- Lizenzen beantragt werden.


0.3.1.2 Einzellizenz
1. Ligavereine können je Liga bis 01.09. für ihre Schüt-zen 10 Einzellizenzen beantragen.
Für weitere Lizenzen, die nach dem 01.09. beantragt werden, hat der Verein je 5,00 € als Bearbeitungs-gebühr an den WSV, Bezirk bzw. Kreis zu zahlen.
Ein Ligaverein kann dabei für Schützen anderer Ver-eine die Einzellizenz beantragen. Jeder Schütze muss jedoch zum 01.09. Mitglied des Ligavereins sein, für den er starten will.
Schützen mit der klassifizierten Schadensklasse SH1-AB1 sind für alle Wettkämpfe nach Ligaordnung des WSV zugelassen. Der Nachweis der Klassifizierung gemäß Schadensklasse SH1-AB1 ist vom Schützen zu er-bringen (DSB-Hilfsmittelnachweis). Die Klassifi-zierung erfolgt nach Richtlinien des Deutschen Schüt-zenbund.
2. Ein/e WSV-Schütze/in kann während einer Saison im jeweiligen Wettbewerb nur für einen Verein und ei-nen Landesverband starten.
3. Er/Sie darf für jeden Wettbewerb nur eine Einzelli-zenz besitzen.
4. Der Verein erhält vom Ligaleiter die beantragte(n) Einzellizenz(en).


0.3.1.3 Ausländerregelungen
Jeder WT-Liga-Verein kann Lizenzen für Ausländer beantragen. Für ausländische Schützen wird nach dem 01.09. keine Lizenz für die kommende Saison er-teilt.
EU-Bürger ohne ISSF-Nr., WA-ID-Nr. oder IPC-Nr. sind wie Deutsche zu behandeln, wenn sie bis zum 01.09. eine unterschriebene Erklärung vorlegen, in der sie sich verpflichten, nicht am Meisterschaftssys-tem ihres Heimatlandes teilzunehmen.
Liegt diese Erklärung zum Stichtag nicht vor, werden sie als Ausländer geführt.
Im Falle einer doppelten Staatsbürgerschaft eines Schützen, von denen eine Staatsbürgerschaft die Deutsche ist, ist der Starter als Deutscher im Sinne der Ligaordnung anzusehen. Das gilt auch, wenn der/die Schütze/Schützin über eine ISSF-Nr., WA-ID-Nr. oder IPC-Nr. eines anderen Landes verfügt.
Ausländer, die im Besitz einer Startgenehmigung für die Meisterschaften des DSB nach Regel 0.7.4.1 SpO sind und eine Kopie derselben mit dem Lizenzantrag einreichen, unterliegen nicht der Ausländerregelung.
In jedem Wettkampf der WT-Liga darf jeweils nur ein Ausländer je Mannschaft eingesetzt werden. Die Re-geln 0.7.2.1 und 0.7.4.1 SpO gelten entsprechend.
Unterhalb der WT-Liga ist der Einsatz von Auslän-dern je Wettkampf unbeschränkt.


0.3.2 Meldungen
Die Erteilung der Startgenehmigung für einen Ligaver-ein und dessen Starter erfolgt nach der schriftlichen Meldung der entsprechenden Mannschaft des Vereins auf einer vom jeweiligen Ligaleiter für diesen Zweck zuvor versandten (dies kann auch auf der Ligatagung erfolgen) Mannschaftsmeldeliste. Diese ist vom Ver-ein mit den dazugehörigen Nachweisen dem zustän-digen Ligaleiter bis zum 30.6. der jeweiligen Ligasai-son einzureichen:
a) Leistungsnachweis neu in einer Ligastufe einzuset-zender Schützen (vergleiche Teil 1, Ziffer 1.0.3).
b) die Anerkennung der jeweils gültigen Ligaordnung, die mit dem Antrag auf Erteilung der Startgenehmi-gung verbunden ist.
c) Unterwerfung jedes einzelnen Mannschaftsmit-glieds unter das Anti-Doping-Regelwerk des DSB, das der WSV als Satzungsbestandteil des DSB aner-kennt.
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4 Ligaordnung LG/LP Juli 2020


0.3.2.1 Nachmeldungen
1. Nachmeldungen sind nur dann möglich, wenn der/die Nachgemeldete zum 01.09. Mitglied des Liga-vereins war. Der Sportler/die Sportlerin hat bei Antrag-stellung zu erklären, dass er/sie für keinen anderen Verein in diesem Wettbewerb in Ligawettkämpfen der laufenden Saison gestartet ist. Zudem gelten auch für diese Starter/innen die Angaben zu 1.0.3.
2. Wird erst am Wettkampftag eine Einzellizenz be-antragt, reicht der Verein die von der Schießleitung unterschriebene vorläufige Lizenz innerhalb dreier Werktage bei seinem Ligaleiter ein. Der Verein erhält nach Prüfung die beantragte Einzellizenz.


0.3.2.2 Meldeschlusstermine
1. Der Meldeschluss für die Lizenzbeantragung des Vereines ist spätestens der 01. Juli des laufenden Jahres.
2. Die Teilnehmer eines Vereins haben bis zum Mel-deschlusstermin bei ihrem Ligaleiter eine schriftliche Erklärung – z. B. durch Unterschrift auf der Mann-schaftsmeldeliste (0.3.2) – darüber abzugeben, für welchen Verein sie Ligawettkämpfe bestreiten. Ein Wechsel zu einem anderen Verein ist nach dem Mel-deschlusstermin und in der laufenden Saison nicht mehr möglich.


0.3.3 Voraussetzung für die Lizenzerteilung
Voraussetzung für die Erteilung einer Mannschaftsli-zenz ist:
a) die fristgerechte Meldung des Vereins zur Zulas-sung seiner Mannschaft beim jeweiligen Ligaleiter;
b) die sportliche Qualifikation des betreffenden Ver-eins (Tabellenplatz vergangene Saison oder Auf-stiegskämpfe);
c) rechtzeitige Bezahlung des Startgeldes (Punkt 0.3.5).


0.3.4 Kosten
Jeder Ligaverein hat seine mit dem Betrieb der Liga entstehenden Kosten selbst in voller Höhe zu tragen.


0.3.5 Startgeld
Die Überweisung des Startgeldes (siehe Ausschrei-bung) erfolgt auf das Konto des WSV, des Bezirks bzw. Kreises, sofern keine Abbuchungsermächtigung erteilt ist.


0.3.6 Erteilung der Lizenzen
Der jeweilige Ligaleiter unterzeichnet die Mann-schaftsmeldeliste, nachdem das Startgeld bezahlt ist. Mit der Unterzeichnung der Mannschaftsliste ist so-wohl die Mannschafts- als auch die Einzellizenz für die Liga als erteilt anzusehen, vorbehaltlich einer spä-teren Feststellung einer zu Unrecht erteilten Lizenz. Eine zu Unrecht erteilte Lizenz ist unwirksam, wobei auch kein guter Glaube schützt. Danach wird die Mannschaftsliste vom Ligaleiter an den jeweiligen Li-gaverein zurückgeschickt. Bei Nichterteilung einer Li-zenz eines Schützen erfolgt die Streichung seines Na-mens aus der Mannschaftsliste durch den zuständi-gen Ligaleiter.


0.3.7 Nichtantreten einer Ligamannschaft
Tritt eine Mannschaft trotz Zulassung und Einteilung zu einem Ligakampf nicht an, so ist sie im nächsten Jahr nur in der untersten Ligastufe startberechtigt. Die Anerkennung von höherer Gewalt durch ein Kampfge-richt berechtigt zum Nachholen des Wettkampfes.


0.3.8 Austritt aus einer Liga
Zieht ein Verein nach Beginn der Saison eine Mann-schaft aus der Liga zurück, werden alle Ergebniswer-tungen aus Kämpfen mit dieser Mannschaft annulliert.


0.3.9 Ausscheiden aus einer Liga
Scheidet eine Mannschaft freiwillig aus ihrer Ligastufe aus, so ist sie im nächsten Jahr nur in der untersten Ligastufe startberechtigt.
Die Abmeldung ist dem Ligaleiter bis spätestens 01. März des laufenden Jahres mitzuteilen.


0.3.10 Starterlaubnis Meisterschaften
Die Starterlaubnis in der Einzel- und Mannschaftswer-tung bei den Meisterschaften des WSV und des DSB wird durch den Start in den WSV-Ligen nicht berührt.


0.3.11 Abbruch der gesamten Liga aufgrund höhe-rer Gewalt
Alle bereits durchgeführten Wettkämpfe werden gestrichen und die gesamte Liga wird im folgenden Jahr in derselben Zusammensetzung neu begonnen. Sollte ein Verein im Folgejahr nicht mehr teilnehmen wollen, kann er sich bis zum 01.03. der ausgesetzten Saison abmelden.
Über den kompletten Abbruch entscheidet der jewei-lige Ligaausschuss in fernmündlicher Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ligaausschussvorsitzen-den.


0.4 Saison


0.4.1 Terminplanung
Die Ligasaison beginnt frühestens am 15.09. und en-det mit dem Abschluss der Aufstiegskämpfe.
Jeder Verein ist grundsätzlich verpflichtet einen Wett-kampf auszurichten (Ausnahme siehe 1.3.7).


0.4.2 Wettkampftage
Die Wettkämpfe werden zu den von der jeweiligen Ligatagung festgelegten Terminen ausgetragen. Die festgelegten Termine und Wettkampfpaarungen sind verbindlich. Sie werden im Organ des WSV veröffent-licht.
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0.4.3 Ligaschlusstermin Württembergliga
Die Württembergliga beendet ihre Wettkämpfe so, dass die Ergebnisse und die Meldung der Mannschaf-ten rechtzeitig für das Qualifikationsschießen zur 2. Bundesliga dem Ligaleiter vorliegen.


0.4.4 Kostenersatz Schießleitung
Die Kosten für die Schießleitung werden vom ausrich-tenden Verein getragen.


0.4.5 Werbung
Für die Liga gelten keine speziellen Bestimmungen hinsichtlich Werbung und Sponsoring. Die Werbung am Sportler/an der Sportlerin ist den Vereinen freige-stellt.


0.4.6 Identitätskontrolle/unrechtmäßiger Start
1. Die Ligamannschaftslizenz sowie die Einzellizenz der Starter/innen ist an jedem Ligakampftag der Schießleitung vorzulegen. Die Identität der einzelnen Schützen ist (auf Verlangen) durch den/der Mann-schaftsführer/in nachzuweisen.
2. a) Bei unrechtmäßigem Start erfolgt eine Disqualifi-kation des betreffenden Schützen oder der betreffen-den Schützin für den Rest der Saison.
b) Darüber hinaus findet 0.4.7 (Sanktionen) und Wett-kampfwertung nach 1.1.5 Anwendung.


0.4.7 Sanktionen
1. Bei nachstehend genannten Verstößen gegen die Ligaordnung findet folgender Bußgeldkatalog Anwen-dung:
a) Fehlende Mannschaftslizenz bei einer Ligaveran-staltung EUR 25,--.
b) Fehlender Identitätsnachweis (Personalausweis bzw. Reisepass) EUR 25,--.
c) Sonstige Verstöße gegen Bestimmungen dieser Ordnung wie z.B. Nichteinhaltung des Abmeldeter-mins (0.3.9), der Sportordnung und der Wettkampfre-geln, z.B. Bestimmungen über Sicherheitsflächen, Ab-stände, Ausrüstung und Ordnung im Veranstaltungs-raum je nach Schwere bis zu EUR 250,--
Bei groben Verstößen kann durch den Ligaausschuss auch eine Disqualifikation ausgesprochen werden.
2. Falls die Veranstaltung wegen festgestellter Mängel nicht durchgeführt werden kann, muss der ausrich-tende Verein die durch die Verschiebung der Veran-staltung entstandenen Kosten übernehmen.
Die betreffende Ligaveranstaltung muss trotz Feststel-lung solcher Verstöße durchgeführt werden, wenn die Sicherheit durch kurzfristig eingeleitete Maßnahmen gewährleistet ist.


0.4.8 Einsprüche
1. Bei Verstößen gegen diese Ligaordnung bzw. die Sportordnung des DSB ist ein Einspruch möglich, der an die Schießleitung zu richten ist. Die Schießleitung bildet mit zwei Mitgliedern der nicht betroffenen Ver-eine ein Schiedsgericht.
Die Einspruchsgebühr beträgt EUR 30,- und ist bei einem Erfolg zurückzuzahlen.
Kann das Schiedsgericht nicht zusammentreten, weil die Mitglieder der Vereine vor dem Ende der Wett-kämpfe abgereist sind, haben diese jeweils eine Straf-gebühr von EUR 100,00 zu zahlen. Der Einspruch ist dann von der Schießleitung an die Landessportleitung weiterzuleiten.
Der Einspruch ist schriftlich einzulegen, er ist der Schießleitung zu übergeben. Die Einspruchs- und Entscheidungsgründe sind in einem Protokoll, das von den Mitgliedern des Schiedsgerichts unterschrieben ist, festzuhalten.
Ist das Ergebnisprotokoll unterschrieben, ist ein Ein-spruch nicht mehr möglich (Ausnahme: Einsatz nicht startberechtigter Schützen).
2. Wird die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht akzeptiert, ist der Einspruch unter schriftlicher Begrün-dung in vierfacher Ausfertigung an den Landessport-leiter als Vor- sitzenden des Ligaausschusses zu rich-ten und muss inner- halb von drei Tagen nach dem Wettkampf bzw. bekannt werden des Einspruchsgrun-des eingelegt werden.
3. Die Einspruchsgebühr beträgt EUR 100,-- und ist in-nerhalb von 3 Tagen (Ausschlussgrund) auf das Konto des WSV einzuzahlen. Sind die durch den Ein-spruch entstandenen Kosten höher als die Ein-spruchsgebühr von EUR 100,--, werden diese Kosten dem einsprechenden Verein zusätzlich belastet. Wird dem Einspruch stattgegeben, wird die Einspruchsge-bühr zurückerstattet. Auslagen oder Gebühren für Rechtsanwälte oder andere Berater werden nicht er-stattet.
4. Der Landessportleiter als Vorsitzender des Liga-ausschusses benennt ein neutrales Kampfgericht mit 3 Mit- gliedern, das den Einspruch bis zum nächsten Wettkampftag zu entscheiden hat. Die Entscheidung ist zu begründen.
5. Für die Bezirks- und Kreisligen treffen die Bezirke und Kreise entsprechende Regelungen hinsichtlich der Einspruchsgebühr.


0.4.8.1 Widerspruch (Ständiges Kampfgericht)
1. Gegen eine Entscheidung des Kampfgerichts über einen Einspruch eines Ligavereins oder über sonstige im Zusammenhang mit der Liga stehenden Regelun-gen kann innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Entscheidung ein schriftlich begründeter Widerspruch beim WSV eingelegt werden.
2. Als Widerspruchsgremium setzt der Ligaausschuss ein Ständiges Kampfgericht ein. Das Ständige Kampf-gericht besteht aus dem Referenten für das Kampf-richterwesen sowie einem Kampfrichter aus jedem
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6 Ligaordnung LG/LP Juli 2020


Bezirk, die Mitglieder sollten die Qualifikation als DSB-A-Kampfrichter besitzen. Der Landessportleiter als Vorsitzender des Ligaausschusses benennt ein neut-rales Kampfgericht mit 3 Mitgliedern aus dem Ständi-gen Kampfgericht.
3. Gegen die Entscheidung des Ständigen Kampfge-richtes sind keine Rechtsmittel möglich.
4. Die Widerspruchsgebühr beträgt EUR 100,-- und ist innerhalb von 8 Tagen (Ausschlussgrund) auf das Konto des WSV einzuzahlen, sie wird bei einem Erfolg zurückerstattet.
Der Kostenersatz ist ansonsten der gleiche wie in 0.4.8, Ziffer 3.
5. Für die Bezirks- und Kreisligen treffen die Bezirke und Kreise entsprechende Regelungen hinsichtlich der Einspruchsgebühr.


0.4.8.2 Relegations-/Qualifikationsschießen
1. Einsprüche beim Relegationsschießen bzw. Quali-fikationsschießen zu einer höheren Liga werden vor Ort durch ein Schiedsgericht entschieden. Die Ent-scheidung ist zu begründen.
a) Die Einspruchsgebühr beträgt EUR 30,-- und ist bei einem Erfolg zurückzuzahlen.
b) Widerspruch gegen diese Entscheidung entschei-det ein neutrales Kampfgericht, das mit drei Mitglie-dern aus dem
Ständigen Kampfgericht besetzt ist, innerhalb von 5 Tagen. Die Entscheidung dieses Kampfgerichts ist endgültig.


0.4.9 Regeln für die Durchführung
Die Durchführungsbestimmungen werden in einer ge-sonderten Ausschreibung festgelegt.


0.4.10 Allgemeine Bestimmungen
Für Entscheidungen die nicht durch diese Ligaord-nung oder die Sportordnung des DSB geregelt sind, ist die Landessportleitung (Landessportleiter und des-sen Stellvertreter) des WSV zuständig.

 

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